Die Bestimmungen für ortsfeste Anschlageinrichtungen haben sich mit der EU Verordnung 2016/425 grundlegend geändert. Bisherige Anschlageinrichtungen nach EN795:2012 Typ A, C, D gelten nicht mehr als PSA, weil diese fest mit dem Bauwerk verbunden sind. Als PSA gegen Absturz gelten nur noch Einrichtungen, die vom Nutzer ohne großen Aufwand entfernt werden können (EN795:2012 Typ B und E). Zukünftig sollen die ortsfesten Anschlagpunkte als Bauprodukt gelten, weil sie integral mit der Struktur verbunden sind. Damit wird eine Baumusterzulassung des DIBT notwendig. Der Anschlagpunkt darf damit nur noch auf einer genau definierten und getesteten Unterkonstruktion zugelassen und montiert werden. Auch die Befestigungsmittel von der Schraube bis zum Dübel werden bis zur konkreten Produktbezeichnung eindeutig festgelegt. Der Monteur wird damit wesentlich strengere Vorgaben einhalten müssen. Bei der Baumusterprüfung wird künftig getestet, wann das Bauteil versagt und davon zurückgerechnet ob die Kriterien erfüllt sind. Ferner müssen die Anschlagpunkte künftig über das Übereinstimmungszeichen verfügen, welches gewähren soll, dass das zugelassene Produkt auch genau so produziert wurde wie es getestet wurde. Vergeben wird das sogenannte Ü-Zeichen durch die Versuchsanstalt für Stahl, Holz & Steine. Genaue Vorschriften werden von den Behörden derzeit ausgearbeitet. Für Projekte mit internationalem Potential sollten die EU Regelungen aber nicht das alleinige Maß der Dinge bleiben. So fordert z.B. der IRATA weiterhin 15kN pro Anschlagpunkt. Leider zeigt die Praxis außerdem, dass Anschlagpunkte selten so verbaut werden, wie sie vom Anwender später wirklich benötigt werden. Neben dem Erfüllen von Normen wäre auch die Beteiligung von erfahrenen Höhenarbeitern wünschenswert, damit Zugangskonzepte für schwer erreichbare Gebäudebereiche in der Praxis funktionieren. Links zum Thema:
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